IHK Arnsberg – Corona-Info (38)

Neufassung der Corona-Schutzverordnung ab Freitag, dem 01.10.2021

Maskenpflicht:
Im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn der 1,5m-Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, auch in Warteschlangen sowie vor Verkaufsständen und Kassenbereichen. Die bisherige Pflicht zum Maske-Tragen in solchen Warteschlangen ist hingegen entfallen.

Weiterhin verpflichtend ist die Maske insbesondere in folgenden Fällen:

  • in Fahrzeugen des Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen und Mietwagen sowie auf Schiffen, in Flugzeugen und in Seilbahnen.
  • in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, wenn gleichzeitig auch Besucherverkehr
    stattfindet. (d. h. auch im Einzelhandel, Reisebüros, Versicherungsagenturen, Banken und Sparkassen, bei Gesundheitsdienstleistungen etc.)

Auf die Maske kann u.a. in folgenden Fällen verzichtet werden:

  • Bei der Berufsausübung in Innenräumen unter folgenden Voraussetzungen: Mindestabstand 1,5 m sichergestellt oder Anwesenheit ausschließlich immunisierter Personen oder an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams treffen ausschließlich immunisierte oder getestete Personen zusammen
  • In gastronomischen Einrichtungen an festen Tischen oder Plätzen. Neu: Hier muss ab sofort weder ein Mindestabstand zwischen den Tischen eingehalten noch eine bauliche Trennung vorhanden sein!
  • In Clubs, Diskotheken, bei gewerblichen oder privaten Tanzveranstaltungen, wenn nur immunisierte und getestete Personen (PCR-Test oder Neu: alternativ maximal 6 Stunden alter Antigen-Schnelltest) eingelassen werden.
  • In Bildungs- und Kultureinrichtungen, bei Veranstaltungen und Messen, wenn ausschließlich immunisierte und getestete Personen zugelassen werden oder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 m aufweisen.
  • Beim Tanzen und während der Sportausübung.
  • Bei Beschäftigten und Inhabern von Einrichtungen mit Besucherverkehr, wenn bauliche Abtrennungen geschaffen sind.
  • Bei touristischen Busreisen oder Schülerfahrten, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind.

    Zugangsbeschränkungen von Einrichtungen und Dienstleistungen nur durch immunisierte oder getestete Personen (sog. 3G):
    Die bisherige Differenzierung nach der Inzidenzstufen (kleiner bzw. größer 35) ist entfallen. Stattdessen ist der Besuch bestimmter Einrichtungen generell nur noch für Geimpfte, Genesene und Getestete zulässig.

    • Veranstaltungen und Versammlungen in Innenräumen, insb. in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
    • Messen und Kongresse in Innenräumen
    • Sport- und Wellnessangebote in Innenräumen
    • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Teilnehmern oder Zuschauern
    • Körpernahe Dienstleistungen (ausgenommen sind medizinische oder pflegerische Dienstleistungen)
    • Gastronomische Angebote in Innenräume (Ausnahme: reine Abholung)
    • Beherbergung, wobei getestete Personen bei Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen einen negativen Testnachweis vorlegen müssen.
    • in Clubs, Diskotheken sowie bei Tanzveranstaltungen müssen nicht immunisierte Personen einen negativen PCR-Test oder einen höchsten 6 Stunden alten Antigen-Schnelltest vorweisen.