IHK Arnsberg – Corona-Info (35)

Corona-Update: Am Donnerstag wird im HSK die neue Inzidenzstufe 0 eingeführt

Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli 2021, angepasst. Es wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen und tritt am übernächsten Tag in Kraft. Sie beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie.

Die Inzidenz im Hochsauerlandkreis liegt am Freitag, 10. Juli, bei einer Inzidenz von 10,0. Das heißt die Inzidenzstufe „0“ wird – sofern die Inzidenz nicht wieder über 10,0 steigt – ab Donnerstag, den 15. Juli, gelten.

Die vier Inzidenzstufen:
Inzidenzstufe 0: 7-Tage-Inzidenz liegt bei höchstens 10
Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz liegt über 10 und bei höchstens 35
Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz liegt über 35 und höchstens 50
Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz liegt über 50

Die jeweils nächste niedrigere Inzidenzstufe wird am übernächsten Tag erreicht, nachdem der entsprechende Grenzwert mindestens 5 aufeinanderfolgende Kalendertage unterschritten wurde. Umgekehrt wird zu den Regeln der nächsthöheren Inzidenzstufe am übernächsten Tag zurückgekehrt, nachdem der Inzidenz-Grenzwert 3 Kalendertage in Folge überschritten wurde. Für die Inzidenzstufe 0 gilt: Wenn der Grenzwert von 10 an 8 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, treten die Regeln der Inzidenzstufe 1 in Kraft. Wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen.

Allgemein geltende Regelungen in der Inzidenzstufe 0:
Der Mindestabstand zu anderen Personen wird lediglich noch empfohlen, ist aber nicht mehr verpflichtend. Ebenso gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr für eine bestimmte Zahl von Personen oder Haushalten.

Maskenpflicht:

  • Grundsätzlich nur noch in Innenräumen, sofern vorgegeben,
  • wenn auch Landesinzidenzstufe 0, verpflichtend nur noch im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung sowie im Einzelhandel, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen; darüber hinaus Maske nur noch weiter empfohlen.
  • Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.
  • Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen. Der Negativ-Test-Nachweis kann nicht mehr nur durch Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung oder Einrichtungstestung, sondern auch durch einen eigen-dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Namen und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

Entfall der Pflicht zur Rückverfolgung
(d.h. Kontaktdatenerfassung per App oder Formular) in folgenden Fällen:

  • bei der Nutzung von Sitz- oder Stehplätzen in der Gastronomie
  • bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege, Kosmetik, Tätowierstudio u.a.)
  • bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen (z.B. Fitnessstudios, Tanzschulen) sowie für Zuschauer
  • beim Betrieb von zoologischen Gärten, Tierparks, Garten -und Landschaftsparks etc.
  • bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • bei Kulturveranstaltungen, Schul- und Bildungsangeboten, wenn die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen eingehalten werden.

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten gilt nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.