Ab 13.01.2022: 2G+ in der Gastronomie, geboostert gleich getestet
Die Landesregierung NRW hat mit Wirkung ab dem 13. Januar 2022 eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht.
Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen (geboostert) oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren (geimpft und genesen).
Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also etwa für den Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten und in der Gastronomie. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
2G+ in der Gastronomie
Ab dem 13. Januar 2022 gilt in der Gastronomie 2G+, sofern es sich nicht um das bloße Abholen von Speisen und Getränken handelt. Immunisierte Personen müssen daher zukünftig einen entsprechenden Nachweis mit sich führen (2G und negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist; Nachweis über Booster-Impfung oder über Impfung plus Genesung).
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann ersatzweise auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen. Diese Person muss von der für die Einrichtung, das Angebot oder die
Veranstaltung verantwortlichen Person hiermit beauftragt worden sein. Erbringt dieser Test nach ordnungsgemäßer und dokumentierter Durchführung ein negatives Ergebnis, kann der Zugang gewährt werden. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss nicht kostenfrei angeboten werden. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Näheres zum Ablauf ist in der „Anlage Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW“ geregelt.
Ausweitung der Maskenpflicht
Mindestens eine medizinische Maske ist wieder zu tragen im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
Darüber hinaus richtet sich im Freien bei Veranstaltungen und Versammlungen die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske nach der Zugangsregelung:
1. Haben alle Personen unabhängig von einem Test- oder Immunisierungsnachweis Zugang, ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
2. Haben nur getestete oder immunisierte Personen Zugang, ist nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
3. Haben nur immunisierte Personen Zugang, besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske, jedoch ist das Tragen empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Die für die Veranstaltung oder Versammlung verantwortlichen Personen haben die teilnehmenden Personen über die geltenden Regelungen zu informieren und bei Verstößen auf die Einhaltung hinzuweisen.
Des Weiteren wird in der „Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW“ das Tragen von FFP-2 Masken im Handel und im Öffentlichen Personenverkehr.
Nachweiskontrolle bei Kindern und Jugendlichen
Da die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen sind, genügt bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.