IHK Arnsberg – Corona-Info (32)

Re-Start von Hotellerie und Gastronomie – Inzidenzwerte unter 100 bzw. 50

Die 7-Tage-Inzidenz im Hochsauerlandkreis lag am Mittwoch den 5. Werktag in Folge unter 100. Das hat das Land nun auch per Allgemeinverfügung festgestellt. Damit ab heute (21.05.) die Bundesnotbremse außer Kraft getreten und es gelten die Regelungen der NRW-CoronaSchutzVO für die Inzidenz-Bandbreite von 100-50. Im Kreis Soest ist die 7-Tage-Inzidenz seit gestern (20.05.) 5-Tage in Folge unter 50, so dass mit Wirkung vom Samstag (22.05.) weitere Erleichterungen in Kraft treten. Die IHK hat diese insb. mit Blick auf die Tourismuswirtschaft zusammengefasst.

Bei einer Inzidenz unter 100 sind zulässig (aktuelle Situation im Hochsauerlandkreis):

Einzelhandel der Grundversorgung:

Zugangsbeschränkung auf 1 Kunden/10 qm Verkaufsfläche

Alle anderen Einzelhandelsbetriebe sowie Reisebüros:

Zugangsbeschränkung auf 1 Kunden/20 qm Verkaufsfläche sowie bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf (keine Terminvereinbarung mehr erforderlich)

Gastronomische Einrichtungen

Betrieb von Außengastronomie mit Sitzplatzpflicht (alternativ Stehplatz an Theken oder Stehtischen) bei bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest bei Gästen und Bedienung, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung. An einem Tisch dürfen max. 5 Personen aus 2 Haushalten sitzen, wobei Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet werden (Anwendung der Regelung im öffentlichen Raum).

Beherbergung

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in 

  • Ferienwohnungen, Wohnwagen und Wohnmobilen auf Campingplätzen sowie in sonstiger, eine Selbstversorgung ermöglichender Weise – allerdings nur mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung
  • Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. bis zu einer regulären Kapazität von 60 % des Betriebs, ebenfalls mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung. Geimpfte und Genesene sind ausgenommen. 

(Hinweis: In der Begründung zur aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW heißt es: „Voraussetzung ist, dass die Gäste bei Anreise über einen bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest … oder über einen vollständigen Impf- bzw. Genesungs-Nachweis verfügen.“ Aktuell ist allerding unklar, ob es ausreichend ist, dass bei Anreise ein entsprechender negativer Test vorgelegt wird oder ob dies alle 48 Stunden notwendig ist. Eine Nachfrage unsererseits beim zuständigen Ministerium läuft. Bis zur Klärung raten wir zur Vorlage einer Negativtestung alle 48 Stunden!)

Wichtig: eine gastronomische Versorgung darf im Innenbereich nur das Frühstück umfassen. Andere Mahlzeiten könnten nur in einer Außengastronomie angeboten werden.

Die detaillierten Änderungen sowie die Ausnahmen von diesen Regelungen können Sie wie immer dem ausführlichen Informationsblatt der IHK entnehmen, welches Sie sich mit einem Klick auf den nachfolgenden Button herunterladen können.