IHK Arnsberg – Corona-Info (33)

Auf dem Weg in die Normalität – neue CoronaSchutzVO NRW gilt ab 28.05.21

Die Landesregierung hat die ursprünglich noch bis 04.06. geltende VO völlig neu gefasst. Darin enthalten sind Erleichterungen für viele von Einschränkungen oder Verboten betroffene Branchen, die abhängig von drei Inzidenzstufen bereits ab morgen (28.05.21) in Kraft treten können.

Vorangestellt werden zunächst die allgemeinen Anforderungen und Definitionen:

Begriffsdefinitionen:

Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz liegt bei höchstens 35
Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz liegt zwischen 35 und 50
Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz liegt zwischen 50 und 100

Oberhalb der Inzidenz von 100 gilt weiterhin die sog. „Bundesnotbremse“ mit u.a. Ausgangssperre
und Schließungen von Einzelhandel und Gastronomie
Die jeweils nächste niedrigere Inzidenzstufe wird am übernächsten Tag erreicht, nachdem der entsprechende
Grenzwert mindestens 5 aufeinanderfolgende Werktage unterschritten wurde.

Umgekehrt wird zu den Regeln der nächsthöheren Inzidenzstufe am übernächsten Tag zurückgekehrt,
nachdem der Inzidenz-Grenzwert 3 Kalendertage in Folge überschritten wurde.

Immunisierte Personen

Dies sind vollständig Geimpfte und Genesene, die keinerlei Symptome aufweisen. Sie werden bei
Personenbegrenzungen von Veranstaltungen nicht mitgerechnet. Für sie gilt keine Testpflicht.

Negativtest

Soweit von der Voraussetzung eines Negativtests ausgegangen wird, handelt es sich um das bescheinigte
negative Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Solche Tests können von Ärzten, zugelassenen Teststellen sowie hierfür angemeldeten Arbeitgebern ausgestellt werden. Arbeitgeber können allerdings nicht zugleich Kunden testen. Die Tests dürfen in der Regel bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht älter als 48 Stunden sein (Ausnahme: Übernachtungen).

Kontaktdatenerfassung/Rückverfolgbarkeit

Die sog. „einfache Rückverfolgbarkeit“ , bedeutet die Erfassung der Kontaktdaten und des Anwesenheitszeitraums,
jedoch keine Sitzplatzdokumentation.

Die Rückverfolgbarkeit wird erforderlich:

  • bei der Nutzung von Sitz- und Stehplätzen in gastronomischen Einrichtungen (innen und außen)
  • bei Beherbergungsangeboten
  • bei Schulungs- und Bildungsangeboten sowie beim Fahr- und Flugunterricht
  • bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen (auch Fitnessstudios, Tanzschulen)