IHK Arnsberg – Corona-Info (34)

Weitere Lockerungen: HSK erreicht ab 02.06. niedrigere Inzidenzstufen

Heute hat das Land festgestellt, dass die Inzidenz im Hochsauerlandkreis den 5. Werktag in Folge unter 50 liegt. Damit gelten ab Mittwoch, dem 02.06., die Regelungen der Stufe 2.

Hinweis für die Gastronomie:
Der Nachweis eines negativen Tests für die Innengastronomie ent-fällt erst, wenn auch die landesweite Inzidenz stabil unter 35 (Stufe1, siehe unten) festgestellt wird.

Begriffsdefinitionen:
Inzidenzstufen (der jeweiligen Kreise): Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz liegt bei höchstens 35 Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz liegt zwischen 35 und 50 Inzidenzstufe 3: 7-Tage-Inzidenz liegt zwischen 50 und 100 Oberhalb der Inzidenz von 100 gilt weiterhin die sog. „Bundesnotbremse“ mit u.a. Ausgangssperre und Schließungen von Einzelhandel und Gastronomie
Die jeweils nächste niedrigere Inzidenzstufe wird am übernächsten Tag erreicht, nachdem der ent-sprechende Grenzwert mindestens 5 aufeinanderfolgende Werktage unterschritten wurde. Umgekehrt wird zu den Regeln der nächsthöheren Inzidenzstufe am übernächsten Tag zurückge-kehrt, nachdem der Inzidenz-Grenzwert 3 Kalendertage in Folge überschritten wurde.
Immunisierte Personen Dies sind vollständig Geimpfte und Genesene, die keinerlei Symptome aufweisen. Sie werden bei Personenbegrenzungen von Veranstaltungen nicht mitgerechnet. Für sie gilt keine Testpflicht.

Negativtest
Soweit von der Voraussetzung eines Negativtests ausgegangen wird, handelt es sich um das be-scheinigte negative Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Solche Tests können von Ärzten, zu-gelassenen Teststellen sowie hierfür angemeldeten Arbeitgebern ausgestellt werden. Arbeitgeber können allerdings nicht zugleich Kunden testen. Die Tests dürfen in der Regel bei der Inanspruch-nahme einer Dienstleistung nicht älter als 48 Stunden sein (Ausnahme: Übernachtungen).

Kontaktdatenerfassung/Rückverfolgbarkeit
Die sog. „einfache Rückverfolgbarkeit“, bedeutet die Erfassung der Kontaktdaten und des Anwe-senheitszeitraums, jedoch keine Sitzplatzdokumentation. Die Rückverfolgbarkeit wird erforderlich: – bei der Nutzung von Sitz- und Stehplätzen in gastronomischen Einrichtungen (innen und außen) – bei Beherbergungsangeboten – bei Schulungs- und Bildungsangeboten sowie beim Fahr- und Flugunterricht – bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen (auch Fitnessstudios, Tanzschulen)