Änderung von Infektionsschutzgesetz, ArbeitsschutzVO und CoronaSchutzVO
Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die aller Voraussicht nach am 24.11.21 in Kraft tritt und insb. die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz sowie die Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht beinhaltet. In der bis zum 25.11. erwarteten neuen CoronaSchutzVO müssen zudem die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten aus der vergangenen Woche umgesetzt werden. Diese führen zu Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens vor allem für Ungeimpfte. Wir erläutern die Lage.
A) 3-G Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsplatz:
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten (Homeoffice ist keine Arbeitsstätte i.S. dieser Regelung), in denen persönliche Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Kontrolle vor dem Betreten, die er an geeignete Beschäftigte oder Dritte übertragen kann. Über die Zugangs- und Nachweispflichten hat der Arbeitgeber bei Bedarf seine Beschäftigten in barrierefrei zugänglicher Form zu informieren. Ein Zugang zum Zwecke der Wahrnehmung eines Test- oder Impfangebotes ist auch ohne vorherige Testung möglich.
Es besteht weiterhin keine gesetzliche Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über seinen Impfstatus. Verweigert er/sie diese Angabe, ist allerdings ersatzweise ein Testergebnis nachzuweisen. Sollte der Testnachweis nicht erbracht werden, muss der Zugang zu der Betriebsstätte verwehrt werden.
Folgende Testangebote kommen dabei in Betracht:
- tagesaktueller (max. 24 h alter) Selbsttest unter Aufsicht des Arbeitgebers
- tagesaktueller Antigen-Schnelltest eines zugelassenen Testzentrums (sog. Bürgertestung)
- max. 48 h alter PCR-Test eines Arztes oder einer anderen Teststelle
Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können.
Hinweis: Arbeitgeber (AG) sind unverändert verpflichtet, ihren Beschäftigten 2x wöchentlich ein Testangebot zu machen. Dies kann weiterhin in Form der Ausgabe von Selbsttests geschehen. Diese kann der/die Mitarbeiter/in entweder eigenverantwortlich zuhause oder unter Aufsicht des Arbeitgebers verwenden. Für den Zugang zum Betrieb ist allerdings nur diese beaufsichtigte Testung maßgeblich. Der AG kann hierüber eine förmliche Bescheinigung ausstellen (z.B. damit Beschäftigte das Ergebnis bei Kundenbesuchen vorweisen können), wenn er hierfür registriert ist und die hierzu beauftragten Personen geschult worden sind. Kostenlose Beschäftigtentestung mit Testnachweis | Arbeit.Gesundheit.Soziales (mags.nrw)
Das Ergebnis der 3G-Zugangskontrolle ist zu dokumentieren und max. 6 Monate aufzubewahren. Bei Geimpften und Genesenen reicht eine einmalige Kontrolle und Dokumentation aus, bei Genesenen muss allerdings zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus erfasst werden. Getestete Personen können auf einer Liste erfasst werden, auf der an jedem Tag nach erfolgter Kontrolle ein Haken gesetzt wird.
Erläuterungen des BMAS zu den Konsequenzen verweigerter Testungen:
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen. Quelle: BMAS – FAQs zum neuen Infektionsschutzgesetz
Angebots- und Annahme-Pflicht zum Home-Office
Im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten, die Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen. Es sei denn, es stehen zwingende betriebliche Gründe entgegen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Kontaktreduktion im Betrieb:
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz erfolgt.
B) Zusätzliche Regelungen der NRW-CoronaSchVO erwartet
In der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer (MPK) in der vergangenen Woche ist vereinbart worden, die Zugänglichkeiten zu bestimmten Dienstleistungen oder Angeboten abhängig von der jeweiligen Hospitalisierungsrate (Anteil der in den letzten 7 Tagen gemeldeten Krankenhausfälle pro 100.000 Einwohner des Bundeslandes) zu gestalten. Die NRW-Verordnung ist noch nicht veröffentlicht worden, muss jedoch spätestens am 25.11.21 in Kraft treten. Vorbehaltlich der Detailregeln ist in der MPK folgende Vereinbarung getroffen worden:
Hospitalisierungsrate von 3 bis unter 6
Einschränkungen auf 2G: (Geimpft und Genesen)
- Besuch von Freizeit- , Kultur- und Sportveranstatungen und -einrichtungen
- Besuch der Gastronomie und weiterer Veranstaltungen in Innenräumen
- Beherbergung (Hotel, Ferienwohnung, Campingplatz)
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Nagelstudio, Massage, Tätowierstudio etc.)
Hospitalisierungsrate von 6 bis unter 9
Einschränkungen auf 2G Plus: (Geimpft und Genesen mit zusätzlichem Negativ-Test)
- Besuch von Bars, Clubs und Diskotheken und ähnlichen Orten mit hohem Ansteckungsrisiko
Hospitalisierungsrate ab 9
Weitergehende Maßnahmen der Bundesländer sind beabsichtigt.
Die Hospitalisierungsrate in NRW lag zuletzt (21.11.) bei 3,9.