Änderung der CoronaSchutzVO tritt am 24.11.21 in Kraft
Mit der heutigen Änderung der NRW-CoronaSchVO werden die jüngsten Beschlüsse aus der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten im Detail und verbindlich umgesetzt. Bestimmte Veranstaltungen und Angebote werden auf 3G, 2G oder 2G + begrenzt.
Vorbemerkung:
Im Weiteren nicht aufgeführte Angebote und Dienstleistungen (insb. Zugang zu Ladenlokalen des Einzelhandels, Reisebüros oder Beratungsleistungen in Büros oder Ladenlokalen. Medizinisch notwendige Dienstleistungen) sind nicht von Zugangsbeschränkungen betroffen. Für diese gelten die bisherigen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht und Abstandsgebot.
Veranstaltungen und Angebote mit 3G-Zugang (geimpft, genesen oder getestet):
- Messen, Kongresse sowie betriebliche Veranstaltungen ausschließlich für Betriebsangehörige unter – Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben
- Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung
- Sonstige von der zuständigen Behörde zugelassene Veranstaltungen, die nicht der Freizeitgestaltung dienen
- Friseurleistungen
- nicht-touristische Übernachtungen (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach jeweils vier Tagen einen Test vorlegen)
Veranstaltungen und Angebote mit 2G-Zugang für Besucher und Teilnehmende (d. h. vollständig geimpft oder genesen):
- alle gastronomischen Angebote (innen und außen) incl. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen (Ausnahme: bloßes Abholen von Speisen und Getränken)
- touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben
- touristische Busreisen
- Besuch von Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kultureinrichtungen, Konzerten, Aufführrungen
- Besuch von Tierparks, Zoos, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbädern, Wellnesseinrichtungen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen
- gemeinsame Sportausübung auf und in Sportstätten sowie im öffentlichen Raum
- Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer
- Besuch von Weihnachtsmärkten, Volksfesten und vergleichbaren Freizeitveranstaltungen
- Sonstige Veranstaltungen der Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, im Innen und Außenbereich
- körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik, Tätowierer, Nagelstudio (ohne Friseur und ohne medizinische sowie pflegerische Dienstleistungen)
Ausnahmen:
- wer sich nachweislich nicht impfen lassen kann, darf abweichend mit negativem Testnachweis die Angebote wahrnehmen
- Berufskraftfahrer, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen auf Autohöfen und Rastanlagen mit negativem Test gastronomisch versorgt werden
- Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren
Einrichtungen und Angebote mit 2G+ – Zugang (geimpft, genesen und getestet):
- Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschl. private Feiern mit Tanz, Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen
- Bordelle und Einrichtungen sexueller Dienstleistungen
- Beschäftigte in den vorgenannten Einrichtungen mit Kundenkontakt müssen neben 2G + auch eine Maske tragen
Überprüfung digitaler Impfzertifikate:
Es soll spätestens ab 26.11.21 die vom RKI herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Mindestens stichprobenartig ist ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen.
Hospitalisierungsrate:
Die in der Konferenz der Kanzlerin mit den Regierungschefs definierten Hospitalisierungsraten (Vgl. unser RS Nr. 40) bleiben in der NRW-CoronaSchutz-Verordnung weitgehend unberücksichtigt. Sollte der NRW-Wert allerdings über 6 steigen, kündigt das NRW-Arbeitsministerium bereits eine Nachschärfung der VO mit einer deutlichen Ausweitung der Bereiche an, für die Immunisierte 2G + benötigen. Umgekehrt wird bei einer Unterschreitung des Hospitalisierungswertes von 3 eine angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen angekündigt.