Neue Corona-Schutzverordnung mit Wirkung seit 9. Februar 2022
Die Landesregierung hat gestern Abend die Corona-Schutzverordnung angepasst. Sie ist gültig bis zum 9. März 2022. Die Regierung kündigt aber bereits an, dass im Nachgang zur Bund Länder-Abstimmung vom 16. Februar 2022 eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen kann. Folgende Änderungen sind neu:
2G im Einzelhandel: nur noch Stichproben – aber ohne Vorgaben zur Durchführung
Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel bestehen. Das heißt, Zugang haben weiterhin ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Allerdings ist es bei der Kontrolle ausreichend, die Zugangsvoraussetzungen nur noch stichprobenartig zu prüfen. Wie die „stichprobenartige Kontrolle“ genau auszugestalten ist, wurde vom Land nicht formuliert. Es stellt sich zudem die Frage, wie die Ordnungsämter die „stichprobenartigen Kontrollen“ kontrollieren werden. Insofern liegt der Umfang der Stichproben, zumindest nach unserer bisherigen Einschätzung in der Verantwortung und dem Ermessen des jeweiligen Unternehmens. Es muss zumindest niemand abgestellt werden, der kontinuierlich beim Zutritt der Kunden eine Kontrolle vornimmt.
2G+ gilt in Fitnessstudios weiter – trotz OVG-Urteil
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte am Dienstag die 2G+-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen (z. B. Fitnessstudios) vorläufig außer Vollzug gesetzt. In der Begründung stellte das Gericht dar, dass die Regelung gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit verstoße. Der Begriff „gemeinsame Sportausübung“ sei in der Verordnung bei der Sportausübung im Freien in einer anderen Bedeutung verwendet worden wie bei der Sportausübung in Innenräumen. Das Urteil hat die Landesregierung mit der klarstellenden Ergänzung „oder gleichzeitig“ in der Verordnung erwidert. In der Verordnung gilt 2G+ jetzt bei der „gemeinsamen oder gleichzeitigen Sportausübung in Innenräumen“. Folglich gilt weiter 2G+ in Fitnessstudios.
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre (bisher 15 Jahre) sind nach der neuen Verordnung den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie getestet sind. Schülerinnen und Schüler (neu: auch volljährige) gelten grundsätzlich aufgrund der Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet. Schüler sind aufgrund ihres Alters alle unter-16-jährigen. Sie benötigen keinen Testnachweis und keine Schulbescheinigung. Ab 16 Jahre wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
2G für Sonnenstudios
Aufgrund einer erfolgreichen Klage gilt in Sonnenstudios bereits seit dem 04.02.2022 nur noch eine 2G-Zugangsbeschränkung. Zuvor war 2G+ notwendig.