IHK Arnsberg – Corona-Info (46)

Landesregierung konkretisiert Ausnahme von der Testpflicht

Die Landesregierung hat die CoronaSchVO mit Wirkung ab dem 16.01.2022 angepasst und die Ausnahmen von der Testpflicht für den Zugang mit 2G+ konkretisiert:

Von der Testpflicht ausgenommen sind:

  1. Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),
  2. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  3. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
  4. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.

Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also etwa für den Sport in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten und in der Gastronomie.

    Informationsblatt für Betriebe

    Das Gesundheitsministerium NRW hat ein aktualisiertes Informationsblatt zu den Themen 2Gplus, Testnachweis und Ausnahmen vom Testnachweis (PDF) herausgegeben. (Stand: 17.01.2022)