IHK Arnsberg – Corona-Info (50)

Neue Corona-Schutzverordnung gültig seit 19. März 2022

Die Landesregierung hat am Abend des 18. März eine neue Corona-Schutzverordnung, gültig seit 19. März 2022, veröffentlicht. Die Verordnung gilt bis zum 2. April 2022.

Damit hat die Landesregierung von der Übergangsfrist Gebrauch gemacht, die Bundestag und Bundesrat am 18. März in der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ermöglicht haben. Deshalb ändern sich entgegen den weitgehenden Lockerungen im Infektionsschutzgesetz nur wenige Regeln in der Corona-SchVO des Landes NRW.

Das heißt konkret:

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht entfällt im Freien und bei Veranstaltungen, die im Freien stattfinden. Bei Veranstaltungen in Innenräumen, bei denen 2G+ sichergestellt ist, kann wie bisher bis zu einer Grenze von 1.000 Personen auf die Maske verzichtet werden.

Die Maskenpflicht gilt weiter im ÖPNV und in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind (z. B. öffentliche Gebäude, Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen etc.) sowie bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen in Innenräumen. Weiterhin gelten auch die bisherigen Ausnahmen (u. a. in der Gastronomie am festen Steh-/Sitzplatz; zur Einnahme von Speisen und Getränken; bei vorhandenen Abtrennungen durch Glas o. ä.).

Keine Kapazitäts- bzw. Personengrenzen mehr

Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden.

    Zugangs- und Kontaktbeschränkungen

    Die persönlichen Kontaktbeschränkungen entfallen für alle.

    3G (geimpft oder genesen oder getestet) gilt weiterhin:

    • bei Angeboten und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen)
    • bei Bildungsangeboten von Fahrschulen
    • bei Messen und Kongressen sowie andere Veranstaltungen, wenn an diesen anderen Veranstaltungen Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden
    • in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultureinrichtungen
    • bei Konzerten, Aufführungen, Lesungen und sonstigen Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen
    • in Tierparks, Zoologischen Gärten, Freizeitparks, Spielhallen sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen
    • bei Beerdigungen unter Nutzung von Innenräumen,
    • in Sonnenstudios und bei körpernahen Dienstleistungen (einschließlich Friseurleistungen) unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen
    • bei der gemeinsamen oder gleichzeitigen Sportausübung in oder auf einer Sportanlage in Innenräumen
    • bei gastronomischen Angeboten, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt
    • bei Beherbergungsangeboten und touristische Busreisen, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist
    • bei Volksfesten und vergleichbaren Freizeitveranstaltungen (neu, zuvor 2G+)
    • bei privaten Feiern mit Tanz (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Ähnliches) in Einrichtungen, für die eine Zugangsbeschränkung besteht (neu, zuvor 2G+)
    • bei sonstigen Veranstaltungen und Einrichtungen im Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitbereich in Innenräumen und im Freien

    2G+ (immunisiert und zusätzlich getestet) gilt weiterhin:

    • in Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbaren Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, private Tanz- und Diskopartys und Ähnliches),
    • in Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen,
    • in Swingerclubs sowie bei vergleichbaren Angeboten